Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Reinhold Bürkle Technische Federn GmbH
Ihr Hersteller für technische Feder, Stanzteile und Drahtbiegeteile
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- 1. Geltungsbereich:
-
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- 2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss, Unteraufträge
-
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind;
sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen bzw. Daten in elektronischer Form behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden
erklärt werden. Maßgebend für den Vertrag ist die schriftliche Bestätigung; mündliche
Erklärungen sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden. Unsere Haftung für Fehler, die
sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) sowie durch falsche oder unklare, auch mündliche
Angaben des Bestellers ergeben, ist ausgeschlossen.
Aufträge nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben erledigen wir ohne zu überprüfen, ob dadurch
gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung für solche Forderungen übernehmen wir nicht. Die
Prüfung der Schutzrechtslage ist Angelegenheit des Bestellers.
Wir bestätigen immer „Oberfläche blank“, auch wenn in den Zeichnungsvorschriften eine
Oberflächenbehandlung, z.B. vernickelt, verchromt, phosphatiert usw. angegeben ist. Es sei denn, wir hätten einer
Oberflächenbehandlung ausdrücklich zugestimmt. Falls wir unsere Erzeugnisse irgendwie
oberflächenbehandelt liefern, so lassen wir diese Oberflächenbehandlung ausschließlich im Auftrag und
für Rechnung des Bestellers durch ein Metallveredelungswerk behandeln. Für die fehlerfreie
Oberflächenbehandlung, wie beispielsweise Beizsprödigkeit, Wasserstoffbrüchigkeit, etc.,
stehen dem Besteller Mängel und Schadensersatzansprüche ausschließlich dem Metallveredelungswerk
gegenüber zu. Wir werden dem Besteller Namen und Anschrift des Metallveredelungswerks mitteilen und ihn mit den für
die Durchsetzung seiner Mängelgewährleistungsansprüche notwendigen Informationen versorgen.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
- 3. Preise, Zahlung, Zurückbehaltungsrechte
-
Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Versicherung und Entladung. Sind Zahlungen in einer Fremdwährung vereinbart, treffen
Wechselkursänderungen zu Euro den Besteller.
Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben
erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem
Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann
ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier
Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich
für die Beschaffung/Lieferung eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer)
durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns
anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht.
- 4. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Teillieferungen, Mehr- und Mindermengen
-
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der
erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist
dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die
Lieferverzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung sowie die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen
frei. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse in unserem
Betrieb oder bei einem unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist. Diese verlängert sich
angemessen. Dies gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt während eines Lieferverzuges. Die Lieferfrist wird weiter
angemessen verlängert, wenn für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen, Unterlagen oder
für die Ausführung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher
Änderung der Bestellung. Wir haben den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses zu
unterrichten.
Erwächst dem Besteller Schaden wegen einer Verzögerung, für die wir nach Ziff. 9 haften, so kann er eine
Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der
Verspätung, insgesamt aber keinesfalls mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung
beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gegebener Aufträge sind vom Besteller zu übernehmen. Falls die Abschlussmenge
durch Spezifikationen des Bestellers überschritten wird, so sind wir berechtigt, für die Mehrmenge der Marktlage
entsprechend höhere Preise zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig.
- 5. Abnahme, Gefahrübergang
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Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils
für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung
über Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
Wenn die Lieferteile unser Werk verlassen, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wenn die Versand- oder Anfuhrkosten von uns übernommen werden. Verzögert sich oder
unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Versicherungen gegen Transportschäden
erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu
übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Bestellers zu lagern.
- 6. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist
verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes
unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorstehend beschriebenen Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und den
Vertragsgegenstand herauszuverlangen.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller vor, ohne dass für uns
daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen beweglichen Sache kraft zwingenden
Rechts, überträgt er uns bereits mit Vertragsabschluß das
Miteigentum im Verhältnis des Werkes unseres Vorbehaltsgutes an der neuen Sache und verwahrt diese unentgeltlich
für uns. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt
ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den Kunden freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
- 7. Gewährleistung, Mängelansprüche
-
Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls
sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu
verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos
verstrichen oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten
sind.
Die Gewährleistungsverjährungsfrist beträgt außer im Falle des Vorsatzes, bei Körper-,
Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und
Überwachungsleistungen) ein Jahr.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, hat er uns alle im
Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des
Vertragsgegenstandes.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten bzw. die Kosten in Höhe des
Teilepreises tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie angemessene nachweisbare Kosten des Aus- und Einbaus.
Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, insbesondere
Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten nach § 377 HGB verletzt
sind.
- 8. Schadensersatz, Verjährung
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Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind
Schäden aus der Verletzung es Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch
Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf eine schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall
beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in einem Jahr. Für
Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. Absatz 1 Satz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für
Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (siehe Ziffer 8 Absatz 5).
- 9. Werkzeuge
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Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Falls innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Bestellung kein
Anschlußauftrag erfolgt ist, werden wir nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers die Werkzeuge
verschrotten.
Dem Besteller ist bekannt, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) die er in Auftrag
gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how des Lieferers verkörpert ist und dass der Lieferer hieran ein besonderes
Geheimhaltungsinteresse hat. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und
Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme
der Werkzeugkosten durch den Besteller und / oder durch Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Bestellers, bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- 10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner
auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Juli 2004
Wir sind Spezialist und Lieferant für technische Feder, Stanzbiegeteile und Blattfedern aus Edelstahl
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